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BfAG

§ 24

Gesetz über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

(1) Gehört das Eigentum an einem Grundstück nach § 19 zum Vermögen der Bundesversicherungsanstalt, so ist der Antrag auf Berichtigung des Grundbuches von der Geschäftsführung der Bundesversicherungsanstalt zu stellen. Der Antrag muß von zwei Mitgliedern der Geschäftsführung unterschrieben und mit dem Amtssiegel versehen sein. Zum Nachweis des Eigentums gegenüber dem Grundbuch genügt die in dem Antrag aufzunehmende Erklärung, daß das Grundstück zum Vermögen der Bundesversicherungsanstalt gehört. Das Eigentum ist einzutragen für die "Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Körperschaft des öffentlichen Rechtes".
(2) Dies gilt für sonstige im Grundbuch eingetragene Rechte entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 443 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008570953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 37ecc5d6555e2fe2da8ac53aa14d118d0a7130275ef3f0a1c605dc689daa67fe

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