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BfAG

§ 19

Gesetz über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

(1) Die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte wird mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelöst. Ihr Vermögen (Eigentum und alle sonstigen Vermögensrechte) sowie die aus Mitteln dieses Vermögens nach dem 8. Mai 1945 für die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte erworbenen Vermögensrechte gehen auf die Bundesversicherungsanstalt über.
(2) Ferner gehen das Eigentum und alle sonstigen Vermögensrechte, welche die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter nach dem 8. Mai 1945 aus Mitteln der Angestelltenversicherung erworben haben, auf die Bundesversicherungsanstalt über.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Rechte, die durch Gesetz für unübertragbar oder nur auf Grund besonderer Vereinbarungen für übertragbar erklärt sind.
(4) Die Verbindlichkeiten, die mit dem Vermögen nach den Absätzen 1 und 2 in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, gehen vorbehaltlich der in zwischenstaatlichen Abkommen getroffenen Regelungen vom Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die Bundesversicherungsanstalt über.
(5) Soweit sich Ansprüche aus dem Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz vom 7. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 848) gegen die Rentenversicherung der Angestellten ergeben und soweit dem Träger der Rentenversicherung der Angestellten Erstattungsansprüche zustehen, gehen diese Verbindlichkeiten und Rechte auf die Bundesversicherungsanstalt über.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 443 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008570953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 37ecc5d6555e2fe2da8ac53aa14d118d0a7130275ef3f0a1c605dc689daa67fe

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