Zum Gesetzesinhalt

BewachRV

§ 9Automatisiertes Abrufverfahren

Verordnung über das Bewacherregister

(1) Der Abruf aus dem Bewacherregister erfolgt im automatisierten Abrufverfahren. Die Zulassung zum Datenabruf im automatisierten Verfahren ist bei der Registerbehörde zu beantragen. Die Registerbehörde erteilt die Zulassung zum Datenabruf, wenn der Antrag gestellt wird durch
1.
eine für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständige Behörde,
2.
eine im Rahmen der Amtshilfe für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständige Behörde, insbesondere eine Polizei-, Ordnungs- oder Zollbehörde,
3.
eine Behörde, die die Aufsicht über eine für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständige Behörde hat,
4.
eine Behörde, die Widerspruchsbehörde für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung betreffende Widerspruchsverfahren ist,
5.
eine Behörde, die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 144 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f oder Absatz 2 Nummer 1b der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 22 der Bewachungsverordnung zuständig ist, oder
6.
einen Gewerbetreibenden nach § 34a Absatz 1 der Gewerbeordnung.
(2) Der Datenabruf durch Behörden nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 5 und durch Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 ist auf den Umfang nach § 10 zu beschränken. Die Zulassung zum Datenabruf im automatisierten Verfahren kann auch nachträglich inhaltlich beschränkt werden.
(3) Die Registerbehörde führt zum Zwecke der datenschutzrechtlichen Kontrolle ein Verzeichnis mit dem Zweck der Datenverarbeitung und den zum Abruf im automatisierten Verfahren zugelassenen Behörden und Gewerbetreibenden.
(4) Die Registerbehörde trifft die erforderlichen Vorkehrungen, damit keine Daten übermittelt werden, wenn die Identität der abfragenden Stelle nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR088210019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): acf9bfd7a417c0fc6c2e79e00c3c57f29d7b141f224ecb977bd04105b696552e

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • § 22 BewachVOrdnungswidrigkeiten

    „… ch § 144 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f oder Absatz 2 Nummer 1b der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 22 der Bewachungsverordnung zuständig ist, oder 6. einen Gewerbetreibenden nach § 34a Absatz 1 der Gewerbeordnung. (2) Der Datenabruf durch Behörde …“

  • § 34a GewOBewachungsgewerbe; Verordnungsermächtigung

    „… teilt die Zulassung zum Datenabruf, wenn der Antrag gestellt wird durch 1. eine für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständige Behörde, 2. eine im Rahmen der Amtshilfe für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständige Behörde, in …“