BewachRV
§ 9Automatisiertes Abrufverfahren
Verordnung über das Bewacherregister
- 1.
- eine für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständige Behörde,
- 2.
- eine im Rahmen der Amtshilfe für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständige Behörde, insbesondere eine Polizei-, Ordnungs- oder Zollbehörde,
- 3.
- eine Behörde, die die Aufsicht über eine für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständige Behörde hat,
- 4.
- eine Behörde, die Widerspruchsbehörde für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung betreffende Widerspruchsverfahren ist,
- 5.
- eine Behörde, die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 144 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f oder Absatz 2 Nummer 1b der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 22 der Bewachungsverordnung zuständig ist, oder
- 6.
- einen Gewerbetreibenden nach § 34a Absatz 1 der Gewerbeordnung.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR088210019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): acf9bfd7a417c0fc6c2e79e00c3c57f29d7b141f224ecb977bd04105b696552e
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 22 BewachVOrdnungswidrigkeiten
„… ch § 144 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f oder Absatz 2 Nummer 1b der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 22 der Bewachungsverordnung zuständig ist, oder 6. einen Gewerbetreibenden nach § 34a Absatz 1 der Gewerbeordnung. (2) Der Datenabruf durch Behörde …“
- § 34a GewOBewachungsgewerbe; Verordnungsermächtigung
„… teilt die Zulassung zum Datenabruf, wenn der Antrag gestellt wird durch 1. eine für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständige Behörde, 2. eine im Rahmen der Amtshilfe für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständige Behörde, in …“