BewachRV
§ 10Umfang des Datenabrufs
Verordnung über das Bewacherregister
- 1.
- Vor-Ort-Kontrolle von Bewachungstätigkeiten,
- 2.
- Prüfung von Bewachungsgewerbetreibenden,
- 3.
- Prüfung von mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen,
- 4.
- Prüfung von Wachpersonal,
- 5.
- Pflege der Daten des Bewacherregisters oder
- 6.
- Wahrnehmung der Nachberichtspflicht gemäß § 34a Absatz 1b der Gewerbeordnung.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR088210019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): acf9bfd7a417c0fc6c2e79e00c3c57f29d7b141f224ecb977bd04105b696552e
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 16 BewachVBeschäftigte, An- und Abmeldung von Wach- und Leitungspersonal
„… ahrnehmung von Meldepflichten nach § 11b Absatz 5 und 6 Satz 3 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 16 der Bewachungsverordnung und zur Wahrnehmung von Einsichtsrechten. Der Abruf nach Satz 1 ist auf die eigenen Daten der Gewerbetreibenden und die …“
- § 34a GewOBewachungsgewerbe; Verordnungsermächtigung
„… rsonal, 5. Pflege der Daten des Bewacherregisters oder 6. Wahrnehmung der Nachberichtspflicht gemäß § 34a Absatz 1b der Gewerbeordnung. (2) Nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 zugelassene Behörden dürfen nur im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Aufsicht ü …“