BewachRV
§ 6Meldungen durch die Registerbehörde
Verordnung über das Bewacherregister
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR088210019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): acf9bfd7a417c0fc6c2e79e00c3c57f29d7b141f224ecb977bd04105b696552e
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 34a GewOBewachungsgewerbe; Verordnungsermächtigung
„(1) Die Registerbehörde informiert die für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständige Behörde über den Eingang von Datenübermittlungen durch den Gewerbetreibenden. (2) Soweit Datenänderungen zu …“