Zum Gesetzesinhalt

BewachRV

§ 7Verwendung von Schnittstellen

Verordnung über das Bewacherregister

(1) Die Registerbehörde stellt Schnittstellen des Bewacherregisters nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 bereit. Die Pflege und Weiterentwicklung der Schnittstellen obliegt der Registerbehörde.
(2) Die Schnittstelle zum Bundesamt für Verfassungsschutz erfolgt über einen Datenaustausch des Bewacherregisters mit dem nachrichtendienstlichen Informationssystem, welches durch das Bundesamt für Verfassungsschutz betrieben wird. Bei der Übermittlung und Verarbeitung der Daten ist die jeweilige Geheimhaltungsstufe einzuhalten. Dabei sind die technischen Anforderungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu beachten.
(3) Die Schnittstelle zum Deutschen Industrie- und Handelskammertag e. V. erfolgt über einen Datenaustausch des Bewacherregisters mit der Datenbank für Unterrichtungen und Sachkundeprüfungen im Bewachungsgewerbe, welche durch den Deutschen Industrie- und Handelskammertag e. V. betrieben wird.
(4) Die Registerbehörde bietet eine Schnittstelle an, über die der Datenaustausch des Bewacherregisters mit Fachverfahren der für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständigen Behörden erfolgen kann.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR088210019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): acf9bfd7a417c0fc6c2e79e00c3c57f29d7b141f224ecb977bd04105b696552e

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 34a GewOBewachungsgewerbe; Verordnungsermächtigung

    „… lle an, über die der Datenaustausch des Bewacherregisters mit Fachverfahren der für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständigen Behörden erfolgen kann.“