BewachRV
§ 11Abrufvoraussetzungen
Verordnung über das Bewacherregister
- 1.
- den Familiennamen, mindestens einen Vornamen, die Ausweisart und die Ausweisnummer,
- 2.
- den Familiennamen, mindestens einen Vornamen und den Wohnort oder den Tag oder den Ort der Geburt,
- 3.
- den eingetragenen Namen der juristischen Person und den Ort und die Postleitzahl des Sitzes oder einer Niederlassung oder
- 4.
- den Namen des Gewerbebetriebs und den Ort und die Postleitzahl einer Niederlassung.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR088210019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): acf9bfd7a417c0fc6c2e79e00c3c57f29d7b141f224ecb977bd04105b696552e
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 11b GewOBewacherregister; Verordnungsermächtigung
„… ufersuchen der nach § 9 Absatz 1 Satz 3 zugelassenen Behörden oder Gewerbetreibenden nicht die nach § 11b Absatz 2 der Gewerbeordnung im Register gespeicherte Identifikationsnummer, muss das Abrufersuchen mindestens folgende Daten enthalten: 1. den Fami …“