Zum Gesetzesinhalt

BewachRV

§ 11Abrufvoraussetzungen

Verordnung über das Bewacherregister

Enthält das Abrufersuchen der nach § 9 Absatz 1 Satz 3 zugelassenen Behörden oder Gewerbetreibenden nicht die nach § 11b Absatz 2 der Gewerbeordnung im Register gespeicherte Identifikationsnummer, muss das Abrufersuchen mindestens folgende Daten enthalten:
1.
den Familiennamen, mindestens einen Vornamen, die Ausweisart und die Ausweisnummer,
2.
den Familiennamen, mindestens einen Vornamen und den Wohnort oder den Tag oder den Ort der Geburt,
3.
den eingetragenen Namen der juristischen Person und den Ort und die Postleitzahl des Sitzes oder einer Niederlassung oder
4.
den Namen des Gewerbebetriebs und den Ort und die Postleitzahl einer Niederlassung.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR088210019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): acf9bfd7a417c0fc6c2e79e00c3c57f29d7b141f224ecb977bd04105b696552e

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 11b GewOBewacherregister; Verordnungsermächtigung

    „… ufersuchen der nach § 9 Absatz 1 Satz 3 zugelassenen Behörden oder Gewerbetreibenden nicht die nach § 11b Absatz 2 der Gewerbeordnung im Register gespeicherte Identifikationsnummer, muss das Abrufersuchen mindestens folgende Daten enthalten: 1. den Fami …“