BewachRV
§ 14Protokollierungspflicht
Verordnung über das Bewacherregister
- 1.
- der Zweck der Datenübermittlung oder des Abrufs,
- 2.
- das Datum und die Uhrzeit der Datenübermittlung oder des Abrufs,
- 3.
- die Identität der Person oder der angemeldeten Stelle, die die Daten übermittelt oder abgefragt hat.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR088210019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): acf9bfd7a417c0fc6c2e79e00c3c57f29d7b141f224ecb977bd04105b696552e
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 158 GewOÜbergangsregelung zu § 11b; Probebetrieb
„… ermittlung der Daten nach den Absätzen 2 und 3 ist von der übermittelnden Stelle zu protokollieren. § 14 Absatz 3 der Bewacherregisterverordnung gilt entsprechend. Die zu übermittelnden Daten werden als Speicherabzug übermittelt, der den Aufbewahrungspflichten nac …“