BewachV
§ 16Beschäftigte, An- und Abmeldung von Wach- und Leitungspersonal
Verordnung über das Bewachungsgewerbe
- 1.
- zuverlässig ist,
- 2.
- das 18. Lebensjahr vollendet hat oder einen in § 8 bezeichneten Abschluss besitzt und
- 3.
- die für ihre Tätigkeit notwendige Befähigung besitzt.
- 1.
- die er als Wachperson beschäftigen will, vor der Beschäftigung mit Bewachungsaufgaben oder
- 2.
- die er mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragen will, vor der Beauftragung mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung
- 1.
- Familienname, Geburtsname, frühere Namen, Vornamen,
- 2.
- Geschlecht,
- 3.
- Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland, Staat,
- 4.
- Staatsangehörigkeiten,
- 5.
- Meldeanschrift bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, wenn vorhanden Zusatz, Land, Staat,
- 6.
- Wohnorte in den letzten fünf Jahren unter Angabe des Zeitraums sowie Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, wenn vorhanden Zusatz, Land, Staat,
- 7.
- bei einer Wachperson die Angabe der beabsichtigten Tätigkeit der Wachperson nach § 34a Absatz 1a Satz 2 und Satz 5 der Gewerbeordnung,
- 8.
- Daten zu Sachkunde- und Unterrichtungsnachweisen oder anderen anerkennungsfähigen Nachweisen bestehend aus Art der Qualifikation, Unterrichtungszeitraum oder Datum der Sachkundeprüfung, Ausstellungsdatum des Qualifikationsnachweises, wenn vorhanden Identifikationsnummer der Industrie- und Handelskammer, sowie eine Kopie des Nachweisdokuments oder Bescheinigungen des Gewerbetreibenden nach § 23.
- 1.
- Bewacherregisteridentifikationsnummer der anzumeldenden Person,
- 2.
- Familienname, Vornamen,
- 3.
- Geburtsdatum, Geburtsort, Staat,
- 4.
- Meldeanschrift bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, wenn vorhanden Zusatz, Land, Staat,
- 5.
- Nummer des Ausweisdokuments, bei Abweichungen gegenüber dem bisherigen Ausweisdokument ist eine Ausweiskopie gemäß § 11b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h und Nummer 3 Buchstabe g in Verbindung mit Absatz 5 der Gewerbeordnung über das Bewacherregister hochzuladen,
- 6.
- bei einer Wachperson die Angabe der beabsichtigten Tätigkeit der Wachperson gemäß § 34a Absatz 1a Satz 2 und Satz 5 der Gewerbeordnung,
- 7.
- bei Vorliegen einer neuen Qualifikation oder, wenn die beabsichtigte Tätigkeit der Wachperson eine höhere Qualifikation erforderlich macht, Daten zu Sachkunde- und Unterrichtungsnachweisen oder anderen anerkennungsfähigen Nachweisen bestehend aus Art der Qualifikation, Unterrichtungszeitraum oder Datum der Sachkundeprüfung, Ausstellungsdatum des Qualifikationsnachweises, wenn vorhanden Identifikationsnummer der Industrie- und Handelskammer, sowie eine Kopie des Nachweisdokuments oder Bescheinigungen des Gewerbetreibenden nach § 23.
Sonst: Ersetzt V 7104-7 v. 7.12.1995 I 1602 (BewachV 1996)
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 24.6.2019 I 882
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR069200019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8b9a762bd900eb9beca2e3a7339e515472cfadf845dec5796503a92fef46a878
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 11b GewOBewacherregister; Verordnungsermächtigung
„… d mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Personen richtet sich nach § 11b Absatz 6 Satz 5 der Gewerbeordnung.“
- § 34a GewOBewachungsgewerbe; Verordnungsermächtigung
„… führung von Bewachungsaufgaben oder mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung nach § 34a der Gewerbeordnung im Wege der Arbeitnehmerüberlassung beauftragen. (6) Die Abmeldung von Wachpersonen und mit der Leitung des Betriebs od …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 10 BewachRVUmfang des Datenabrufs
„… ahrnehmung von Meldepflichten nach § 11b Absatz 5 und 6 Satz 3 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 16 der Bewachungsverordnung und zur Wahrnehmung von Einsichtsrechten. Der Abruf nach Satz 1 ist auf die eigenen Daten der Gewerbetreibenden und die …“