(1) Für das Gesamtergebnis der Prüfung in Teil II der Meisterprüfung ist das arithmetische Mittel der Bewertungen der Handlungsfelder nach den §§ 8 bis 10 zu bilden.
(2) Wurden in höchstens zwei der drei Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, so kann in einem dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese für das Bestehen der Prüfung in Teil II der Meisterprüfung ausschlaggebend ist.
(3) Der Prüfling hat den Teil II der Meisterprüfung bestanden, wenn
1.
jedes der drei Handlungsfelder mit mindestens 30 Punkten bewertet worden ist,
2.
nach durchgeführter Ergänzungsprüfung nach Absatz 2 höchstens ein Handlungsfeld mit weniger als 50 Punkten bewertet worden ist und
3.
das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „ausreichend“ ist.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 96 V v. 18.1.2022 I 39
Sonst: Ersetzt V 7110-3-104 v. 21.1.1993 I 87 (BetTerMstrV)
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