WerkstTerHMstrV
§ 9Handlungsfeld „Leistungen eines Werkstein- und Terrazzohersteller-Betriebs erbringen, kontrollieren und übergeben“
- 1.
- das Erbringen der Leistungen vorbereiten, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Methoden der Arbeitsplanung und -organisation erläutern, auswählen und Auswahl begründen sowie unter Berücksichtigung einzusetzender Fertigungs-, Herstellungs-, Bearbeitungs-, Behandlungs- und Instandhaltungsverfahren, Verlege-, Versetz-, Verankerungs- und Montagearbeiten, den Einsatz von Personal, Material, Geräten, Maschinen, Werkzeugen, Rohstoffen und Bauteilen planen,
- b)
- mögliche Störungen bei der Leistungserbringung, auch in der Zusammenarbeit mit anderen an der Leistungserbringung Beteiligten, vorhersehen und Auswirkungen bewerten sowie Lösungen zu deren Vermeidung oder Behebung entwickeln,
- c)
- Handhabungshinweise und Produktinformationen für Geräte, Maschinen, Werkzeuge sowie Materialien, Rohstoffe und Bauteile leistungsbezogen auswerten und erläutern sowie
- d)
- Pläne, insbesondere Verlege- und Versetzpläne, Bewehrungspläne, Schalpläne, Skizzen, Entwürfe, technische Zeichnungen, Modelle, Rezepturen, Schnittmuster, Konstruktionszeichnungen unter Berücksichtigung der Anforderungen auch unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien erarbeiten, bewerten und korrigieren,
- 2.
- die Leistungen erbringen, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- berufsbezogene Rechtsvorschriften und technische Normen sowie allgemein anerkannte Regeln der Technik anwenden,
- b)
- Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung erläutern und Folgen daraus ableiten,
- c)
- Fehler und Mängel beim Erbringen der Leistungen erkennen, erläutern sowie Maßnahmen zu deren Beseitigung ableiten und
- d)
- Vorgehensweise zum Erbringen von Leistungen unter Berücksichtigung unterschiedlicher Fertigungs-, Herstellungs-, Bearbeitungs-, Behandlungs- und Instandhaltungsverfahren, Verlege-, Versetz-, Verankerungs- und Montagearbeiten erläutern und begründen,
- 3.
- die Leistungen kontrollieren, dokumentieren, übergeben und abrechnen, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Kriterien zur Feststellung der Qualität der erbrachten Leistungen erläutern,
- b)
- Leistungen dokumentieren,
- c)
- Prüfungen im Hinblick auf die Anforderungen durchführen und Ergebnisse daraus dokumentieren und bewerten,
- d)
- Vorgehensweise zur Übergabe der Leistungen erläutern und Kunden über Handhabung, Pflege und Wartung informieren,
- e)
- Leistungen abrechnen,
- f)
- auftragsbezogene Nachkalkulationen durchführen und Konsequenzen ableiten,
- g)
- Möglichkeiten der Herstellung von Kundenzufriedenheit und der Kundenbindung erläutern und beurteilen sowie
- h)
- Serviceleistungen anlässlich der Übergabe erläutern und bewerten.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 96 V v. 18.1.2022 I 39
Sonst: Ersetzt V 7110-3-104 v. 21.1.1993 I 87 (BetTerMstrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR025000021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7df20339feb729f5c619a7b82aa0c8de331aebd283c885c424019eeb95e2c71b