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WerkstTerHMstrV

§ 13Übergangsvorschrift

Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Werkstein- und Terrazzohersteller-Handwerk

(1) Die bis zum Ablauf des 28. Februar 2021 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. August 2021, so sind auf Verlangen des Prüflings die bis zum Ablauf des 28. Februar 2021 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.
(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum Ablauf des 28. Februar 2021 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum Ablauf des 28. Februar 2023 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum Ablauf des 28. Februar 2021 geltenden Vorschriften ablegen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 96 V v. 18.1.2022 I 39

Sonst: Ersetzt V 7110-3-104 v. 21.1.1993 I 87 (BetTerMstrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR025000021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7df20339feb729f5c619a7b82aa0c8de331aebd283c885c424019eeb95e2c71b

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