EnSiG
§ 30aInbetriebnahme von überwachungsbedürftigen Anlagen zur Bewältigung einer Gasmangellage
Gesetz zur Sicherung der Energieversorgung
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 11.3.2026 I Nr. 66
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR036810974
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 48bacf28d7b8a13c1b5e1d9478e1d76668707fa91e26c7f9b33fa243374f195f
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (4)
- § 15 BetrSichVPrüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen
„… Betriebssicherheitsverordnung ohne die erforderliche Erlaubnis verwendet werden. Die Prüfung gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 der Betriebssicherheitsverordnung muss durchgeführt werden und ergeben, dass die Anlage sicher betrieben werden kann. Dieses Ergebnis der Prüfung muss in …“
- § 17 BetrSichVPrüfaufzeichnungen und -bescheinigungen
„… age sicher betrieben werden kann. Dieses Ergebnis der Prüfung muss in einer Prüfbescheinigung gemäß § 17 Absatz 1 der Betriebssicherheitsverordnung dokumentiert werden. (2) Der Betreiber hat eine gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 der Betriebssicherheitsverordnung erforderli …“
- § 18 BetrSichVErlaubnispflicht
„… lage errichtet oder so geändert wird, dass ihre Sicherheit beeinflusst wird, darf in Abweichung von § 18 Absatz 1 Satz 1 der Betriebssicherheitsverordnung ohne die erforderliche Erlaubnis verwendet werden. Die Prüfung gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 der Betriebssicherheitsverord …“
- § 2 BetrSichVBegriffsbestimmungen
„(1) Eine überwachungsbedürftige Anlage im Sinne des § 2 Absatz 13 der Betriebssicherheitsverordnung, die wegen einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage errichtet oder so geändert wird, dass ihre Sicherheit beeinflus …“