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EnSiG

§ 30aInbetriebnahme von überwachungsbedürftigen Anlagen zur Bewältigung einer Gasmangellage

Gesetz zur Sicherung der Energieversorgung

(1) Eine überwachungsbedürftige Anlage im Sinne des § 2 Absatz 13 der Betriebssicherheitsverordnung, die wegen einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage errichtet oder so geändert wird, dass ihre Sicherheit beeinflusst wird, darf in Abweichung von § 18 Absatz 1 Satz 1 der Betriebssicherheitsverordnung ohne die erforderliche Erlaubnis verwendet werden. Die Prüfung gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 der Betriebssicherheitsverordnung muss durchgeführt werden und ergeben, dass die Anlage sicher betrieben werden kann. Dieses Ergebnis der Prüfung muss in einer Prüfbescheinigung gemäß § 17 Absatz 1 der Betriebssicherheitsverordnung dokumentiert werden.
(2) Der Betreiber hat eine gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 der Betriebssicherheitsverordnung erforderliche Erlaubnis ohne schuldhaftes Zögern, spätestens jedoch drei Monate nach der Erteilung der Prüfbescheinigung gemäß § 17 Absatz 1 der Betriebssicherheitsverordnung, bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Dem Antrag sind die Prüfbescheinigung und alle weiteren Unterlagen beizufügen, die für die Beurteilung eines Antrags auf Neuerrichtung oder auf Änderung der Bauart oder der Betriebsweise erforderlich sind. Bei neu errichteten überwachungsbedürftigen Anlagen ist auch der Prüfbericht gemäß § 18 Absatz 3 Satz 7 der Betriebssicherheitsverordnung einer zugelassenen Überwachungsstelle im Sinne von § 2 Absatz 14 der Betriebssicherheitsverordnung beizufügen.
(3) Die zuständige Behörde hat über den Antrag innerhalb von drei Monaten, nachdem er bei ihr eingegangen ist, zu entscheiden. Die Frist kann in begründeten Fällen verlängert werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nur bis zum Ablauf des 30. September 2024 anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 11.3.2026 I Nr. 66

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR036810974

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 48bacf28d7b8a13c1b5e1d9478e1d76668707fa91e26c7f9b33fa243374f195f

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (4)
  • § 15 BetrSichVPrüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen

    „… Betriebssicherheitsverordnung ohne die erforderliche Erlaubnis verwendet werden. Die Prüfung gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 der Betriebssicherheitsverordnung muss durchgeführt werden und ergeben, dass die Anlage sicher betrieben werden kann. Dieses Ergebnis der Prüfung muss in …“

  • § 17 BetrSichVPrüfaufzeichnungen und -bescheinigungen

    „… age sicher betrieben werden kann. Dieses Ergebnis der Prüfung muss in einer Prüfbescheinigung gemäß § 17 Absatz 1 der Betriebssicherheitsverordnung dokumentiert werden. (2) Der Betreiber hat eine gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 der Betriebssicherheitsverordnung erforderli …“

  • § 18 BetrSichVErlaubnispflicht

    „… lage errichtet oder so geändert wird, dass ihre Sicherheit beeinflusst wird, darf in Abweichung von § 18 Absatz 1 Satz 1 der Betriebssicherheitsverordnung ohne die erforderliche Erlaubnis verwendet werden. Die Prüfung gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 der Betriebssicherheitsverord …“

  • § 2 BetrSichVBegriffsbestimmungen

    „(1) Eine überwachungsbedürftige Anlage im Sinne des § 2 Absatz 13 der Betriebssicherheitsverordnung, die wegen einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage errichtet oder so geändert wird, dass ihre Sicherheit beeinflus …“