BeschV
§ 15dKurzzeitige kontingentierte Beschäftigung
Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern
- 1.
- eine Arbeitserlaubnis für die Dauer von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen erteilen, wenn es sich um Staatsangehörige eines in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 genannten Staates handelt, oder
- 2.
- die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel erteilen, wenn
- a)
- die Aufenthaltsdauer mehr als 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen beträgt oder
- b)
- es sich um Staatsangehörige eines in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1806 genannten Staates handelt.
- 1.
- gemäß § 3 oder § 5 des Tarifvertragsgesetzes an einen Tarifvertrag gebunden ist, der die Entlohnung für die angestrebte Tätigkeit der Ausländerin oder des Ausländers regelt,
- 2.
- die Ausländerin oder den Ausländer zu den geltenden tariflichen Arbeitsbedingungen beschäftigt,
- 3.
- die erforderlichen Reisekosten trägt und
- 4.
- Ausländerinnen und Ausländer aufgrund dieser Vorschrift an höchstens zehn innerhalb von zwölf Monaten in dem Einsatzbetrieb beschäftigt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 22.12.2025 I Nr. 355
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR149910013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3e8a3ce2810a1172fb8835e673f5e388f63991621747b4e17f3de844310ac5ef
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 39 AufenthVVerlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke
„… igung darf acht Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nicht überschreiten. Im Fall des § 39 Satz 1 Nummer 11 der Aufenthaltsverordnung gilt die Zustimmung als erteilt, bis über sie entschieden ist. (4) Die Arbeitserlaubnis ist vom Arbeitgeber bei der Bun …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (4)
- § 17 AufenthVNichtbestehen der Befreiung bei Erwerbstätigkeit während eines Kurzaufenthalts
„… deren Ausübung die Bundesagentur für Arbeit eine Arbeitserlaubnis nach § 15a Absatz 1 Nummer 1 oder § 15d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung erteilt hat.“
- § 39 AufenthVVerlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke
„… der Arbeitserlaubnis oder der Arbeitserlaubnisse, die ihm nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 15d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung erteilt wurde oder wurden, einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschäftigung bei demselben oder einem anderen Arbeitge …“
- Anlage AZRG-DVDaten, die im Register gespeichert werden, übermittelnde Stellen, Übermittlungs-/Weitergabeempfänger
„… kkk) § 14 Absatz 1a BeschV, Beschäftigung aus religiösen Gründen (2)* erteilt am befristet bis lll) § 15d BeschV, Kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung (2)* erteilt am befristet bis mmm) § 19 Absatz 2 BeschV, Beschäftigung im Ra …“
- § 8 BVVEntgeltunterlagen
„… erforderlichen Angaben ersichtlich sind, 2. die Arbeitserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit nach § 15d der Beschäftigungsverordnung oder der nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit § 15d der Beschäftigungsverordnung erteilte Aufe …“