BeschV
§ 13Hausangestellte von Entsandten
Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern
- 1.
- für ihren Arbeitgeber oder im Auftrag eines Unternehmens mit Sitz im Ausland vorübergehend im Inland tätig werden oder
- 2.
- die Hausangestellte oder den Hausangestellten auf der Grundlage der Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen oder über konsularische Beziehungen eingestellt haben,
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 22.12.2025 I Nr. 355
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR149910013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3e8a3ce2810a1172fb8835e673f5e388f63991621747b4e17f3de844310ac5ef