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BergMAusbV

§ 4Ausbildungsrahmenplan

Verordnung über die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann und zur Berg- und Maschinenfrau

Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 29.7.2013 I 2834

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008370979

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): acb512c1b4c5b4014b9eaf22ead925715dc8e565bad9b114ae834a7f3ea4e878

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