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BergMAusbV

§ 2Ausbildungsdauer, Fachrichtungen

Verordnung über die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann und zur Berg- und Maschinenfrau

Die Ausbildung dauert zwei Jahre. Es kann zwischen den Fachrichtungen
1.
Vortrieb und Gewinnung und
2.
Transport und Instandhaltung
gewählt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 29.7.2013 I 2834

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008370979

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): acb512c1b4c5b4014b9eaf22ead925715dc8e565bad9b114ae834a7f3ea4e878

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