BergMAusbV
§ 3Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann und zur Berg- und Maschinenfrau
- 1.
- Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz;
- 2.
- Kenntnisse der Betriebs- und Arbeitsorganisation;
- 3.
- Lesen technischer Zeichnungen;
- 4.
- Grundfertigkeiten der Metallbe- und -verarbeitung:
- a)
- Messen und Prüfen,
- b)
- Anreißen, Körnen, Kennzeichnen,
- c)
- Meißeln, Sägen, Feilen,
- d)
- Schneiden, Biegen und Richten,
- e)
- Bohren, Senken und Gewindeschneiden,
- f)
- Fügen;
- 5.
- Bergmännische Grundfertigkeiten:
- a)
- Verarbeiten von Baustoffen,
- b)
- Bearbeiten und Fügen von Holz,
- c)
- Sichern und Herrichten des Arbeitsplatzes,
- d)
- Einbringen von Ausbau,
- e)
- Geben von Signalen und Erstatten von Meldungen,
- f)
- Umgehen mit Einrichtungen der Wetterführung,
- g)
- Fördern und Transportieren,
- h)
- Handhaben von Grubensicherheitseinrichtungen;
- 6.
- Maschinentechnische Grundfertigkeiten:
- a)
- Umgehen mit Hebezeugen,
- b)
- Umgehen mit Fördermitteln,
- c)
- Umgehen mit Transporteinrichtungen,
- d)
- Umgehen mit elektrischen Anlagen.
- 1.
- in der Fachrichtung Vortrieb und Gewinnung:
- a)
- Bohren in Mineral und Nebengestein,
- b)
- Gewinnen, Lösen, Laden und Abfördern von Mineral und Nebengestein,
- c)
- Ausbauen,
- d)
- Unterhalten von Grubenbauen,
- e)
- Umgehen mit Einrichtungen der Wetterführung;
- 2.
- in der Fachrichtung Transport und Instandhaltung:
- a)
- Transportieren,
- b)
- Montieren, Demontieren und Instandhalten von Transporteinrichtungen,
- c)
- Montieren, Demontieren und Instandhalten von Fördereinrichtungen,
- d)
- Instandhalten von Rohr- und Schlauchleitungen.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 29.7.2013 I 2834
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR008370979
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): acb512c1b4c5b4014b9eaf22ead925715dc8e565bad9b114ae834a7f3ea4e878