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BergMAusbV

§ 7Zwischenprüfung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann und zur Berg- und Maschinenfrau

(1) Während der Berufsausbildung ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll nach dem ersten Ausbildungsjahr stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse und auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 6 Stunden Grundfertigkeiten in der Metallbe- und -verarbeitung und bergmännische Grundfertigkeiten nachweisen.
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben aus den Prüfungsfächern Technologie und Technische Mathematik in insgesamt höchstens 90 Minuten schriftlich lösen. Soweit die schriftliche Kenntnisprüfung programmiert durchgeführt wird, kann von dieser Prüfungsdauer abgewichen werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 29.7.2013 I 2834

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008370979

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): acb512c1b4c5b4014b9eaf22ead925715dc8e565bad9b114ae834a7f3ea4e878

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