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BergMAusbV

§ 6Berichtsheft

Verordnung über die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann und zur Berg- und Maschinenfrau

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 29.7.2013 I 2834

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008370979

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): acb512c1b4c5b4014b9eaf22ead925715dc8e565bad9b114ae834a7f3ea4e878

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