UERV
§ 30Kontobevollmächtigte Personen
Verordnung zur Anrechnung von Upstream-Emissionsminderungen auf die Treibhausgasquote
- 1.
- UER-Nachweise auszustellen,
- 2.
- UER-Nachweise zu stückeln oder zu verbinden,
- 3.
- Übertragungen zu veranlassen, zu bestätigen und abzubrechen und
- 4.
- UER-Nachweise und Kontaktinformationen der von ihnen vertretenen Kontoinhaber für andere Kontoinhaber sichtbar zu machen.
- 1.
- den Namen und die Anschrift,
- 2.
- die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse, das Geburtsdatum, den Geburtsort und das Geburtsland,
- 3.
- die Art, das Gültigkeitsdatum sowie die Nummer des Ausweisdokuments der kontobevollmächtigten Person,
- 4.
- eines der folgenden Dokumente zum Nachweis der Identität und des ständigen Wohnsitzes der kontobevollmächtigen Person:
- a)
- eine beglaubigte Kopie des Personalausweises, ausgestellt von einem Staat, der Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist, oder des Reisepasses, oder
- b)
- eine Erklärung der lokalen Behörde, die den ständigen Wohnsitz der kontobevollmächtigten Person bestätigt, sofern der ständige Wohnsitz nicht aus den Dokumenten gemäß Buchstabe a ersichtlich ist,
- 5.
- ein Führungszeugnis der kontobevollmächtigten Person.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 1.4.2026 I Nr. 101
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR016900018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2b25ec15a30ed81c7d9385b9e27ef1c7543477349096469a9d9316b7e2b268d2
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 25 BEHVBestimmung und Ernennung von kontobevollmächtigten Personen
„… Verordnung (EU) Nr. 389/2013, gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 oder gemäß § 30 der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung bereits als Kontobevollmächtigter bei der zuständigen Behörde ernannt ist und die für die Ernennung zum Kontobevollmäch …“
- Anlage BMUKNBGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… Umfirmierungen nach § 26 Absatz 5 UERV 305,00 1.3 Änderungen zur kontobevollmächtigten Person nach § 30 Absatz 5 UERV 317,00 2 Erteilung der Zustimmung nach § 10 UERV 1 930,00 – 5 230,00 3 Freischaltung der Ausstellung von UER-Nachweisen …“