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BEG

§ 31

Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung

(1) Die Rente steht dem Verfolgten im Falle und für die Dauer einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 vom Hundert zu.
(2) War der Verfolgte mindestens ein Jahr in Konzentrationslagerhaft und ist er in seiner Erwerbsfähigkeit um 25 vom Hundert oder mehr gemindert, so wird für den Anspruch auf Rente zu seinen Gunsten vermutet, daß die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit 25 vom Hundert beträgt.
(3) Die Rente ist in einem Hundertsatz des Diensteinkommens (Grundgehalt und Wohnungsgeld) eines mit dem Verfolgten nach seiner wirtschaftlichen Stellung vergleichbaren Bundesbeamten einer Besoldungsgruppe mit aufsteigenden Gehältern festzusetzen. Die wirtschaftliche Stellung ist nach dem Durchschnittseinkommen des Verfolgten in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der gegen ihn gerichteten Verfolgung zu beurteilen; eine Minderung seines Einkommens durch vorausgegangene Verfolgung bleibt außer Betracht. Neben der wirtschaftlichen Stellung ist auch die soziale Stellung des Verfolgten zu berücksichtigen, wenn dies zu einer günstigeren Einreihung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe führt.
(4) Bei der Bemessung des Hundertsatzes sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfolgten, insbesondere seine nachhaltigen Einkünfte einschließlich der Versorgungsbezüge, der Leistungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch, der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beträge, die er zu erwerben unterläßt, obwohl ihm der Erwerb zuzumuten ist, sowie der Grad der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit und seine Belastung mit der Sorge für unterhaltsberechtigte Angehörige angemessen zu berücksichtigen.
(5) Bei der Berechnung der Rente ist die jeweilige Höhe des Diensteinkommens vergleichbarer Beamtengruppen im Sinne des Absatzes 3 zugrunde zu legen.
(6) Die Rente beträgt bei einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit
von 25 bis 39 v.H.mindestens 15 und höchstens 40 v.H.
von 40 bis 49 v.H.mindestens 20 und höchstens 45 v.H.
von 50 bis 59 v.H.mindestens 25 und höchstens 50 v.H.
von 60 bis 69 v.H.mindestens 30 und höchstens 55 v.H.
von 70 bis 79 v.H.mindestens 35 und höchstens 60 v.H.
von 80 und mehr v.H.mindestens 40 und höchstens 70 v.H.


des Diensteinkommens, das dem Verfolgten bei der Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe nach seinem Lebensalter am 1. Mai 1949 zugestanden hätte.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 5 G v. 28.6.2021 I 2250

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013870953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ae07b509ecbe373c004aa7573f71cf6435bae0a9ea627d6ff062886e46ba7a36

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (6)
  • § 2 ErgVO - 6. DV-BEG

    „(1) Soweit vor Verkündung dieser Verordnung ein nach § 31 Abs. 2 BEG geltend gemachter Anspruch durch unanfechtbaren Bescheid oder rechtskräftige gerichtliche Entscheidung mit der Begründu …“

  • § 11a 2. DV-BEGAnwendung der Vermutung bei Konzentrationslagerhaft von mindestens einem Jahr

    „(1) Die Anwendung der Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG setzt voraus, daß der Verfolgte im Zeitpunkt der Entscheidung in seiner Erwerbsfähigkeit um 25 vom Hundert oder mehr ge …“

  • § 15 2. DV-BEGBemessung des Hundertsatzes

    „(1) Bei der Bemessung des Hundertsatzes ist von dem jeweiligen Mittelwert der in § 31 Abs. 6 BEG festgelegten Hundertsätze auszugehen. Soweit die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfolgten dies rec …“

  • § 15a 2. DV-BEGZuschläge und Abschläge bei der Bemessung des Hundertsatzes

    „… es Hundertsatzes nach § 15 sind im Regelfall folgende Zuschläge zu dem jeweiligen Mittelwert der in § 31 Abs. 6 BEG festgelegten Hundertsätze vorzunehmen: 1. für Leistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen a) bei Verhei …“

  • § 1 6. DV-BEG

    „Als Konzentrationslager im Sinne des § 31 Abs. 2 BEG sind die in der Anlage aufgeführten Haftstätten anzusehen.“

  • § 2 6. DV-BEG

    „… nd, gelten diese Haftstätten nur für die angegebenen Zeiträume als Konzentrationslager im Sinne des § 31 Abs. 2 BEG. (2) Die übrigen in der Anlage aufgeführten Haftstätten sind für den Zeitraum als Konzentrationslager im Sinne des § 31 …“