6. DV-BEG
§ 2
Sechste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Stand: Zuletzt geändert durch § 1 V v. 24.11.1982 I 1571
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002330967
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 56cc9cde3b3e2aee99f768335b75206be227680d97f35c10712c99d2f2eca721
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 31 BEG
„… nd, gelten diese Haftstätten nur für die angegebenen Zeiträume als Konzentrationslager im Sinne des § 31 Abs. 2 BEG. (2) Die übrigen in der Anlage aufgeführten Haftstätten sind für den Zeitraum als Konzentrationslager im Sinne des § 31 …“