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6. DV-BEG

§ 1

Sechste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Als Konzentrationslager im Sinne des § 31 Abs. 2 BEG sind die in der Anlage aufgeführten Haftstätten anzusehen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch § 1 V v. 24.11.1982 I 1571

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002330967

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 56cc9cde3b3e2aee99f768335b75206be227680d97f35c10712c99d2f2eca721

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 31 BEG

    „Als Konzentrationslager im Sinne des § 31 Abs. 2 BEG sind die in der Anlage aufgeführten Haftstätten anzusehen.“