BEG
§ 29
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
- 1.
- Heilverfahren,
- 2.
- Rente,
- 3.
- Kapitalentschädigung,
- 4.
- Hausgeld,
- 5.
- Umschulungsbeihilfe,
- 6.
- Versorgung der Hinterbliebenen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 5 G v. 28.6.2021 I 2250
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR013870953
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ae07b509ecbe373c004aa7573f71cf6435bae0a9ea627d6ff062886e46ba7a36
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Art VIII BEGSchlGAbschluß der Entschädigung
„… Heilverfahrens für einen als verfolgungsbedingt anerkannten Schaden an Körper oder Gesundheit nach § 29 Nr. 1 BEG und nach Artikel VI Nr. 1 Abs. 3 Nr. 1 dieses Gesetzes, wenn das Heilverfahren erst nach dem 31. Dezember 1968 durchgef …“