KosmetikV 2014
§ 7Ausnahmen für die Einfuhr
Verordnung über kosmetische Mittel
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 19.12.2025 I Nr. 379
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR105410014
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d07137f477afba343527b5d61621a3462fffdb6217d8449eafcaf9ba829a7089
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 11a BedGgstVBesondere Vorschriften für die Einfuhr
„Für die Einfuhr von kosmetischen Mitteln gilt § 11a Absatz 1 der Bedarfsgegenständeverordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Verbote des § 30 Nummer 1 und 2 des Lebensmittel- und Futtermittel …“