BeamtVG§43Abs3V
§ 4Helm- und Schwimmtaucher
Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes
- 1.
- des Helmtauchers vom Schließen bis zum Öffnen des Helmfensters,
- 2.
- des Schwimmtauchers vom Aufsetzen bis zum Absetzen der Schwimmaske.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 65 G v. 21.6.2005 I 1818
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR010110977
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4f8512b9df7ce0722fb28860d33a59b7f42cba23618989ac8c09c98e2874a919