Zum Gesetzesinhalt

BeamtVG§43Abs3V

§ 2Besonders gefährdetes fliegendes Personal

Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes

(1) Beamte, die
1.
zur Besatzung eines Starrflüglers mit Strahl- oder Turbinenantrieb gehören,
2.
in der Ausbildung zum Angehörigen der Besatzung, zum Fluglehrer oder zum Testpiloten stehen oder auf einen anderen Luftfahrzeugtyp umgeschult werden,
3.
zum Lehrpersonal für die fliegerische Ausbildung oder zum Prüfpersonal für die Abnahme fliegerischer Prüfungen gehören,
4.
Dienstverrichtungen nach § 1 Abs. 3 vornehmen,
5.
einen besonders gefährlichen Auftrag (§ 3 Abs. 1) durchführen,
6.
zur Besatzung eines Luftfahrzeuges gehören, das sich in einem besonders gefährlichen Flug- oder Betriebszustand (§ 3 Abs. 3) befindet,
sind Angehörige des besonders gefährdeten fliegenden Personals.
(2) Für Beamte, die auf Grund eines dienstlich erteilten Auftrages in einem Luftfahrzeug des Bundes, eines Landes oder der verbündeten Streitkräfte mitfliegen, gilt Absatz 1 sinngemäß.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 65 G v. 21.6.2005 I 1818

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010110977

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4f8512b9df7ce0722fb28860d33a59b7f42cba23618989ac8c09c98e2874a919

XML-Quelle beim Herausgeber