BeamtVG§43Abs3V
§ 2Besonders gefährdetes fliegendes Personal
Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes
- 1.
- zur Besatzung eines Starrflüglers mit Strahl- oder Turbinenantrieb gehören,
- 2.
- in der Ausbildung zum Angehörigen der Besatzung, zum Fluglehrer oder zum Testpiloten stehen oder auf einen anderen Luftfahrzeugtyp umgeschult werden,
- 3.
- zum Lehrpersonal für die fliegerische Ausbildung oder zum Prüfpersonal für die Abnahme fliegerischer Prüfungen gehören,
- 4.
- Dienstverrichtungen nach § 1 Abs. 3 vornehmen,
- 5.
- einen besonders gefährlichen Auftrag (§ 3 Abs. 1) durchführen,
- 6.
- zur Besatzung eines Luftfahrzeuges gehören, das sich in einem besonders gefährlichen Flug- oder Betriebszustand (§ 3 Abs. 3) befindet,
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 65 G v. 21.6.2005 I 1818
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR010110977
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4f8512b9df7ce0722fb28860d33a59b7f42cba23618989ac8c09c98e2874a919