BeamtVG§43Abs3V
§ 5Beamte im Bergrettungsdienst
Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes
- 1.
- Bergführer sind oder an Bergführerlehrgängen teilnehmen,
- 2.
- aus dienstlichen Gründen Bergnothilfe leisten,
- 3.
- für die Bergnothilfe ausgebildet werden oder
- 4.
- Ausbildungspersonal für die Fels- und Eisausbildung sind,
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 65 G v. 21.6.2005 I 1818
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR010110977
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4f8512b9df7ce0722fb28860d33a59b7f42cba23618989ac8c09c98e2874a919