BeamtVG§43Abs3V
§ 3Besonders gefährlicher Auftrag, Flug- oder Betriebszustand
Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes
- 1.
- in einer Flughöhe von weniger als 500 Meter über Grund,
- 2.
- mit Verlastung oder Abwurf von Gegenständen,
- 3.
- im Luftrettungseinsatz, dessen Durchführung mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden ist,
- 4.
- im Langsamflug, Kunstflug oder Verbandsflug,
- 5.
- zur Durchführung von Messungen im Rahmen der Flugsicherung oder Wettererkundung (Meßflug),
- 6.
- im Gebirge bei einem seitlichen Abstand von weniger als 20 Meter zu einer Steilwand,
- 7.
- zur Erprobung oder zum Nachfliegen von neuen Luftfahrzeugtypen oder Luftfahrzeugen im Rahmen einer beabsichtigten Änderung des bisherigen Verwendungszwecks,
- 8.
- zur Abnahme von neuen Luftfahrzeugen,
- 9.
- zur Überprüfung von überholten Luftfahrzeugen oder neuen oder erneuerten wesentlichen Luftfahrzeugteilen,
- 10.
- zur Durchführung von Triebwerks- und Geräteerprobungen.
- 1.
- für die Dauer des Start- und Landevorganges (§ 1 Abs. 2),
- 2.
- für die Dauer eines zur Durchführung des Flugauftrages notwendigen Durchfliegens von Schlechtwettergebieten, wenn das Luftfahrzeug nach Instrumentenflugregeln fliegen muß,
- 3.
- wenn das Luftfahrzeug steuerungsunfähig ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 65 G v. 21.6.2005 I 1818
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR010110977
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4f8512b9df7ce0722fb28860d33a59b7f42cba23618989ac8c09c98e2874a919