BeamtVG§43Abs3V
§ 1Flugdienst
Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes
- 1.
- bei Luftfahrzeugen mit Strahl- oder Turbinenantrieb
- a)
- das Rollen, Schweben oder Anschwimmen von der Park- zur Startposition und das Rollen, Schweben oder Abschwimmen nach dem Verlassen der Start- und Landebahn oder des Landepunktes zur Parkposition,
- b)
- der Betrieb im Stand vom Anlassen des Triebwerkes bis zum Stillstand des Triebwerkes sowie die Bewegung bei laufendem Triebwerk zum Zwecke von Funktionsprüfungen oder Positionswechsel,
- 2.
- bei Starrflüglern mit Kolbentriebwerk das Rollen auf nicht ordnungsgemäß ausgebauter und befestigter Oberfläche, die nicht durch Angehörige des Flugbetriebspersonals oder durch einen Luftfahrzeugführer vorher erkundet ist,
- 3.
- im Luftnotfall der Absprung mit dem Fallschirm,
- 4.
- im Luftrettungsdienst oder in der Ausbildung dazu Dienstverrichtungen im Gefahrenbereich der Rotoren eines Drehflüglers oder beim Abseilen oder Aufseilen an einem Drehflügler.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 65 G v. 21.6.2005 I 1818
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR010110977
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4f8512b9df7ce0722fb28860d33a59b7f42cba23618989ac8c09c98e2874a919