BeamtVAltGZustAnO
§ 10Sachliche Zuständigkeit betreffend den Versorgungsausgleich und für die Durchführung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes
- 1.
- die Erteilung von Auskünften an die Familiengerichte nach § 220 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über
- a)
- Versorgungsberechtigte des Bundesverfassungsgerichts nach § 2 Absatz 1,
- b)
- sonstige Versorgungsberechtigte nach § 2 Absatz 1 bis zum Ende ihres Dienstverhältnisses, ihres öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses oder ihres Vertragsverhältnisses, sofern die Generalzolldirektion für die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständig wäre,
- c)
- Versorgungsberechtigte nach § 2 Absatz 1 ab dem Ende ihres Dienstverhältnisses, ihres öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses oder ihres Vertragsverhältnisses,
- 2.
- die Festsetzung des Kapitalbetrages nach § 58 des Beamtenversorgungsgesetzes für
- a)
- Versorgungsberechtigte des Bundesverfassungsgerichts nach § 2 Absatz 1,
- b)
- sonstige Versorgungsberechtigte nach § 2 Absatz 1 bis zum Ende ihres Dienstverhältnisses, ihres öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses oder ihres Vertragsverhältnisses, sofern die Generalzolldirektion für die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständig wäre,
- c)
- Versorgungsberechtigte nach § 2 Absatz 1 ab dem Ende ihres Dienstverhältnisses, ihres öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses oder ihres Vertragsverhältnisses,
- 3.
- die Erstattung von Aufwendungen der Träger der Rentenversicherung nach § 225 Absatz 1 Satz 1 und § 290 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf Grund von Rentenanwartschaften, die durch eine Entscheidung des Familiengerichts begründet worden sind, betreffend
- a)
- Versorgungsberechtigte des Bundesverfassungsgerichts nach § 2 Absatz 1,
- b)
- sonstige Versorgungsberechtigte nach § 2 Absatz 1 bis zum Ende ihres Dienstverhältnisses, ihres öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses oder ihres Vertragsverhältnisses, sofern die Generalzolldirektion für die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständig wäre,
- c)
- Versorgungsberechtigte nach § 2 Absatz 1 ab dem Ende ihres Dienstverhältnisses, ihres öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses oder ihres Vertragsverhältnisses, wenn das Dienstverhältnis, das öffentlich-rechtliche Amtsverhältnis oder das Vertragsverhältnis durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand geendet hat oder geendet hätte,
- 4.
- die Durchführung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes für Versorgungsberechtigte nach § 2 Absatz 1,
- 5.
- die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen gegenüber dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder dem zuständigen Träger der Versorgungslast in den Fällen des § 47a Absatz 2 Satz 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes, sofern die Generalzolldirektion für die Zahlung der Leistungen nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetzes zuständig ist.
- 1.
- nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c und
- 2.
- nach § 2 Absatz 1 Nummer 3, sofern vertraglich ein Entgelt in Höhe des Grundgehalts der Dienstbezüge einer Bundesbeamtin oder eines Bundesbeamten von der Besoldungsgruppe B9 an aufwärts vereinbart worden ist.
Sonst: Berichtigung vom 16.7.2025 I Nr. 170 ist berücksichtigt
Sonst: Ersetzt AnO 2030-14-210 v. 15.12.2015 I 2358 (BeamtVZustAnO 2016) u. AnO 2030-14-224 v. 9.4.2018 I 462 (AltGZustAnO)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0920A0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0731fa005148ae3754d90e5d70ca4071cc18a51d861bc09576f216f06294fbdc
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 220 FamFGVerfahrensrechtliche Auskunftspflicht
„… s ergibt, die Generalzolldirektion für 1. die Erteilung von Auskünften an die Familiengerichte nach § 220 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über a) Versorgungsberechtigte des Bundesverfassungsgerichts nach § 2 Absatz 1, b) sonstige Versorgungsberechtigte nach …“
- § 290 SGB 6Erstattung durch den Träger der Versorgungslast
„… 3. die Erstattung von Aufwendungen der Träger der Rentenversicherung nach § 225 Absatz 1 Satz 1 und § 290 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf Grund von Rentenanwartschaften, die durch eine Entscheidung des Familiengerichts begründet worden sind, betreffend …“