BBankLV
§ 4Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst
Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbankbeamtinnen und Bundesbankbeamten
Stand: Geändert durch Art. 1 V vom 12.8.2025 I Nr. 198
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR114200010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 917b4934207530d316eab812cbc7d11d158338c569d43f532a5f19aa16284723
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 13 BLVEinstellung in den Vorbereitungsdienst; Dienstbezeichnung
„… benen Bankdienst wird in einem Studiengang an der Hochschule der Deutschen Bundesbank durchgeführt. § 13 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt im Übrigen unberührt.“