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BBankLV

§ 5Befähigung für den höheren Bankdienst

Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbankbeamtinnen und Bundesbankbeamten

Die Befähigung für die Laufbahn des höheren Bankdienstes hat auch, wer die Befähigung zum Richteramt hat.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V vom 12.8.2025 I Nr. 198

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR114200010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 917b4934207530d316eab812cbc7d11d158338c569d43f532a5f19aa16284723

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