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BauStoffPrAusbV 2005

§ 8Berichtsheft

Verordnung über die Berufsausbildung zum Baustoffprüfer/zur Baustoffprüferin

Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR097100005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ffd9cded301ac1fe2c6f223e37498b2c75332eb95cd9c9f9c089acd7f1970a0c

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