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BauStoffPrAusbV 2005

§ 7Ausbildungsplan

Verordnung über die Berufsausbildung zum Baustoffprüfer/zur Baustoffprüferin

Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR097100005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ffd9cded301ac1fe2c6f223e37498b2c75332eb95cd9c9f9c089acd7f1970a0c

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