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BauStoffPrAusbV 2005

§ 5Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Baustoffprüfer/zur Baustoffprüferin

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Anwenden von Informationssystemen und Kommunikationstechniken,
6.
Planen, Vorbereiten und Steuern von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
7.
Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,
8.
Anwenden von Arbeitsstoffen, Baurohstoffen, Bindemitteln, Mischungen und Recyclingmaterialien,
9.
Durchführen von Probenahmen und Herstellen von Proben,
10.
Anwenden von Regelwerken,
11.
Anwenden von Labortechnik,
12.
Durchführen von Messungen und Prüfungen,
13.
Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen,
14.
Verarbeiten, Auswerten, Aufbereiten und Dokumentieren von Daten,
15.
Betriebswirtschaft, Kundenorientierung,
16.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR097100005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ffd9cded301ac1fe2c6f223e37498b2c75332eb95cd9c9f9c089acd7f1970a0c

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