BauStoffPrAusbV 2005
§ 5Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zum Baustoffprüfer/zur Baustoffprüferin
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Anwenden von Informationssystemen und Kommunikationstechniken,
- 6.
- Planen, Vorbereiten und Steuern von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
- 7.
- Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,
- 8.
- Anwenden von Arbeitsstoffen, Baurohstoffen, Bindemitteln, Mischungen und Recyclingmaterialien,
- 9.
- Durchführen von Probenahmen und Herstellen von Proben,
- 10.
- Anwenden von Regelwerken,
- 11.
- Anwenden von Labortechnik,
- 12.
- Durchführen von Messungen und Prüfungen,
- 13.
- Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen,
- 14.
- Verarbeiten, Auswerten, Aufbereiten und Dokumentieren von Daten,
- 15.
- Betriebswirtschaft, Kundenorientierung,
- 16.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR097100005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ffd9cded301ac1fe2c6f223e37498b2c75332eb95cd9c9f9c089acd7f1970a0c