(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens fünf Stunden drei Arbeitsaufgaben durchführen. Für die Arbeitsaufgaben kommen insbesondere in Betracht:
1.
Durchführen einer Probenahme einschließlich Herstellen einer Probe,
2.
Bestimmen physikalischer Kenngrößen einer Probe,
3.
Bestimmen chemischer Kenngrößen einer Probe,
4.
Messen und Skizzieren eines Probekörpers oder
5.
Auswerten von Messergebnissen und Erstellen eines Ergebnisprotokolls.
(4) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten lösen:
1.
Herstellung, Eigenschaften und Verwendung von Arbeits-, Bauroh- und Baustoffen sowie Mischungen,
2.
Probenahmen und Probenherstellung,
3.
Anwendung von Labortechnik, technischen Unterlagen und Regelwerken,
4.
chemische und physikalische Grundlagen, Prüfungen und Berechnungen.
(5) In der Prüfung soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte und Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung berücksichtigen kann.
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
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