Zum Gesetzesinhalt

BauStoffPrAusbV 2005

§ 6Ausbildungsrahmenplan

Verordnung über die Berufsausbildung zum Baustoffprüfer/zur Baustoffprüferin

Die in § 5 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte Geotechnik, Mörtel- und Betontechnik sowie Asphalttechnik nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR097100005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ffd9cded301ac1fe2c6f223e37498b2c75332eb95cd9c9f9c089acd7f1970a0c

XML-Quelle beim Herausgeber