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BauPGPÜZAnerkV

§ 10Besondere Pflichten der anerkannten Zertifizierungsstelle

Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach dem Bauproduktengesetz

Die Zertifizierungsstelle hat Aufzeichnungen und Berichte über ihre Zertifizierungen anzufertigen. Die Berichte müssen Angaben zum Zertifizierungsgegenstand, zum Zertifizierungsdatum, zum beteiligten Zertifizierungspersonal, zu den angewandten Zertifizierungsverfahren, zum Zertifizierungsergebnis und zum Herstellwerk enthalten. Der Bericht ist vom Leiter der Zertifizierungsstelle oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen. Der Bericht ist unabhängig von der Notwendigkeit eines Konformitätszertifikats zu erstellen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 6 G v. 5.12.2012 I 2449

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR079800996

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9232eaacacbc866f012c4f37273aff1b8d51f0f329befb294f537d612f5df5f6

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