(1) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die anerkannte PÜZ-Stelle gegen die ihr obliegenden Pflichten wiederholt oder grob verstoßen hat. Sie ist ferner zu widerrufen, wenn nachträglich Gründe bekannt werden oder eintreten, die eine Versagung der Genehmigung gerechtfertigt hätten. Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die anerkannte PÜZ-Stelle ihre Tätigkeit zwei Jahre nicht ausgeübt hat.
(2) Die Anerkennung erlischt durch schriftlichen Verzicht gegenüber der Anerkennungsbehörde oder durch Fristablauf. Bei natürlichen Personen erlischt die Anerkennung auch
1.
mit der Vollendung des 68. Lebensjahres,
2.
mit dem Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter,
3.
bei Verurteilung wegen eines Verbrechens oder eines vorsätzlichen Vergehens im Zusammenhang mit der anerkannten Tätigkeit oder
4.
durch gerichtliche Anordnung der Beschränkung in der Verfügung über das Vermögen.
Liegen bei einer juristischen Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft die Erlöschensgründe nach Satz 2 hinsichtlich des Leiters oder seines Stellvertreters vor, erlischt die Anerkennung, wenn der Anerkennungsbehörde nicht innerhalb von sechs Monaten ein Wechsel des Leiters oder seines Stellvertreters nach § 4 Abs. 10 angezeigt wird.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 6 G v. 5.12.2012 I 2449
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