(1) Die Überwachungsstelle muß über eine ausreichende Zahl an Beschäftigten mit der für die Überwachungsaufgaben notwendigen Ausbildung und beruflichen Erfahrung verfügen. Ihr muß ein Leiter vorstehen, dem die Aufsicht über alle Beschäftigten der Überwachungsstelle obliegt. Der Leiter oder sein Stellvertreter müssen über eine auf den Tätigkeitsbereich der Überwachungsstelle bezogene Ausbildung technisch-naturwissenschaftlicher Art mit Abschluß an einer Fachhochschule oder Universität verfügen und eine dreijährige praktische Berufserfahrung im Bereich der Überwachung von Bauprodukten nachweisen. Anzahl und Qualifikation der übrigen Beschäftigten richten sich nach Art und Umfang der beantragten Tätigkeiten und den dabei zu beachtenden technischen Anforderungen.
(2) Die Überwachungsstelle muß ferner verfügen über
1.
schriftliche Anweisungen über Art und Umfang der Überwachungen und
2.
ein System zur Aufzeichnung und Dokumentation der Überwachungen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 6 G v. 5.12.2012 I 2449
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