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§ 9Besondere Anerkennungsvoraussetzungen als Zertifizierungsstelle

Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach dem Bauproduktengesetz

(1) Die Zertifizierungsstelle muß über eine ausreichende Zahl an Beschäftigten mit der für die Zertifizierungen notwendigen Ausbildung und beruflichen Erfahrung verfügen. Ihr muß ein Leiter vorstehen, dem die Aufsicht über alle Beschäftigten der Zertifizierungsstelle obliegt. Der Leiter oder sein Stellvertreter müssen über eine fachbezogene Ausbildung technisch-naturwissenschaftlicher Art mit Abschluß an einer Fachhochschule oder Universität verfügen und eine fünfjährige praktische Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten nachweisen. Anzahl und Qualifikation der übrigen Beschäftigten richten sich nach Art und Umfang der beantragten Tätigkeiten und den dabei zu beachtenden technischen Anforderungen.
(2) Die Zertifizierungsstelle muß ferner verfügen über
1.
schriftliche Anweisungen für die Durchführung von Zertifizierungen nach den einschlägigen Normen und Vorschriften und
2.
ein System zur Aufzeichnung und Dokumentation der Zertifizierungen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 6 G v. 5.12.2012 I 2449

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR079800996

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9232eaacacbc866f012c4f37273aff1b8d51f0f329befb294f537d612f5df5f6

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