(1) Die Zertifizierungsstelle muß über eine ausreichende Zahl an Beschäftigten mit der für die Zertifizierungen notwendigen Ausbildung und beruflichen Erfahrung verfügen. Ihr muß ein Leiter vorstehen, dem die Aufsicht über alle Beschäftigten der Zertifizierungsstelle obliegt. Der Leiter oder sein Stellvertreter müssen über eine fachbezogene Ausbildung technisch-naturwissenschaftlicher Art mit Abschluß an einer Fachhochschule oder Universität verfügen und eine fünfjährige praktische Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten nachweisen. Anzahl und Qualifikation der übrigen Beschäftigten richten sich nach Art und Umfang der beantragten Tätigkeiten und den dabei zu beachtenden technischen Anforderungen.
(2) Die Zertifizierungsstelle muß ferner verfügen über
1.
schriftliche Anweisungen für die Durchführung von Zertifizierungen nach den einschlägigen Normen und Vorschriften und
2.
ein System zur Aufzeichnung und Dokumentation der Zertifizierungen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 6 G v. 5.12.2012 I 2449
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