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BauMaschMeistPrV

§ 8Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Baumaschinenmeister

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
1.
Im wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen Teil und
2.
in jedem Prüfungsfach des baumaschinentechnischen Teils.
(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:
1.
die Bewertung für den wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen Teil,
2.
die Bewertung für den baumaschinentechnischen Teil.
(3) Den Bewertungen für den wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen Teil, den drei Prüfungsfächern des wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen Teils sowie für den baumaschinentechnischen Teil und den vier Prüfungsfächern des baumaschinentechnischen Teils ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Punktebewertungen wie folgt gewichtet:
1.
für den wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen Teil mit 25 Prozent,
2.
für den baumaschinentechnischen Teil mit 75 Prozent.

Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 V v. 9.12.2019 I 2153

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001770985

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 82df76e887e8e3f6e6ce1730b231ccc635ac88e955e6d47a98c3d0c7408641f3

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