BauMaschMeistPrV
§ 8Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Baumaschinenmeister
- 1.
- Im wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen Teil und
- 2.
- in jedem Prüfungsfach des baumaschinentechnischen Teils.
- 1.
- die Bewertung für den wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen Teil,
- 2.
- die Bewertung für den baumaschinentechnischen Teil.
- 1.
- für den wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen Teil mit 25 Prozent,
- 2.
- für den baumaschinentechnischen Teil mit 75 Prozent.
Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 V v. 9.12.2019 I 2153
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001770985
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 82df76e887e8e3f6e6ce1730b231ccc635ac88e955e6d47a98c3d0c7408641f3