BauMaschMeistPrV
§ 5Baumaschinentechnischer Teil
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Baumaschinenmeister
- 1.
- Maschinentechnische Grundlagen,
- 2.
- Baumaschinen und Baugeräte,
- 3.
- Instandhaltungs- und Instandsetzungstechnik,
- 4.
- Baubetriebstechnik.
- 1.
- Rechnen mit Größengleichungen, Zahlenwertgleichungen und Einheitengleichungen;
- 2.
- Berechnen technischer Größen, insbesondere:
- a)
- Kräfte und Momente,
- b)
- Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad,
- c)
- gleichförmige und gleichmäßig beschleunigte Bewegung,
- d)
- einfache Festigkeitsberechnungen,
- e)
- Strom, Spannung und Widerstand;
- 3.
- Anfertigen von fertigungstechnischen Skizzen unter Beachtung der Zeichnungsnormen;
- 4.
- Eigenschaften und Verwendung metallischer Werkstoffe sowie Änderung von Werkstoffeigenschaften durch Wärmebehandlung;
- 5.
- Eigenschaften und Anforderungen an Kunststoffe bei Verwendung in Baumaschinen;
- 6.
- Eigenschaften und Anforderungen an Otto- und Dieselkraftstoffe sowie ihre Lagerung;
- 7.
- Eigenschaften und Anwendungsbereiche von Schmierstoffen.
- 1.
- Maschinen und Geräte zur Betonherstellung und -verarbeitung, insbesondere Betonmischer, Betonmischanlagen, Dosier- und Zuteilanlagen, Waagensysteme für Bindemittel und Zuschläge, Betonpumpen und Zusatzgeräte, Betonförderleitungen mit Rohrbögen und Schläuchen, Betoninnen- und -außenrüttler;
- 2.
- Transport- und Fördereinrichtungen, insbesondere Bauaufzüge, Serien- und Kleinhebezeuge, Turmkrane, Mobil- und Autokrane, Lastaufnahmeeinrichtungen, Personenaufnahmemittel;
- 3.
- Erdbaumaschinen, insbesondere Seil- und Hydraulikbagger, Planier- und Ladegeräte auf Rädern und Ketten, Ramm- und Ziehgeräte, Stampfer, Vibrationsplatten und Walzen;
- 4.
- Maschinen und Geräte für Grundwasserabsenkung und Wasserversorgung, insbesondere Wasserpumpen auf Baustellen, Wasserförderung mit Pumpen, Pumpen und ihr Zubehör für offene und geschlossene Grundwasserabsenkung;
- 5.
- Maschinen und Geräte für den Grundbau, insbesondere Bohrverfahren beim Dreh- und Drehschlagbohren, Ein- und Mehrseilgreifer, Bohrgreifer, Schlitzwandgreifer;
- 6.
- Maschinen und Geräte für den Straßenbau, insbesondere Deckenfertiger auf Raupen und Rädern, Einbaubohle und deren Bauteile, Beheizungsmöglichkeiten der Einbaubohle, manuelle und automatische Nivelliereinrichtungen, Maschinen zur Bodenstabilisierung;
- 7.
- Druckluft- und Tunnelbaugeräte, insbesondere druckluftbetriebene Handwerkzeuge und Maschinen, Bewetterungsanlagen und deren Leitungssysteme, Drucklufterzeuger.
- 1.
- Verfahren zum Messen und Bearbeiten, insbesondere Meßzeuge und Meßverfahren, Toleranzen nach DIN, Verfahren der spanlosen und spangebenden Fertigung einschließlich der zugehörigen Bearbeitungsmaschinen und Werkzeuge;
- 2.
- Verbindungstechniken, insbesondere Schrauben, Stiften, Splinten, Keilen, Pressen, Schweißen und Löten;
- 3.
- Maschinenelemente und Baugruppen, insbesondere Achsen, Wellen, Zapfen, Lager, Zahnräder, Dichtungen, Ketten und Seile, Kupplungen, Getriebe und Bremsen;
- 4.
- Grundlagen der Hydraulik und Pneumatik, insbesondere Grundelemente für Hydraulik- und Pneumatik-Systeme sowie Schaltbildzeichen, Anwendungsbereiche von Hydraulik- und Pneumatik-Systemen, Eigenschaften und Einsatzbedingungen für Hydraulik-Flüssigkeiten, Beseitigung von Störungen in Hydraulik- und Pneumatik-Kreisläufen;
- 5.
- Grundlagen der Elektrotechnik, insbesondere Baumaschinen- und Kfz-Elektrik, elektrische Antriebs-, Versorgungs-, Schutz- und Sicherungssysteme, Vorschriften und Anweisungen beim Eingriff in elektrische Anlagen, elektronische Grundbegriffe;
- 6.
- Energieumsetzung und wirtschaftlicher Energieeinsatz bei Verbrennungskraftmaschinen;
- 7.
- Wartungs- und Einstellungsarbeiten an Verbrennungskraftmaschinen.
- 1.
- Einrichten einer Arbeitsstätte:
- a)
- Geräte und Maschinen,
- b)
- Energie- und Wasserversorgung,
- c)
- Personaleinsatz,
- d)
- Betriebsstoffe und Ersatzteile;
- 2.
- Führen einer Arbeitsstätte:
- a)
- Überwachen und Kontrollieren des Gerätezustandes,
- b)
- Erkennen von Betriebsstörungen,
- c)
- Instandhalten von Baugeräten und Bauanlagen;
- 3.
- Auflösen einer Arbeitsstätte:
- a)
- Auflösen und Abtransportieren der maschinentechnischen Einrichtungen sowie Wiederherstellen des ursprünglichen Zustandes der Versorgungseinrichtungen,
- b)
- Erstellen von Gerätezustandsberichten,
- c)
- Erfassen von Betriebsstoffen und Ersatzteilen.
| 1. | Maschinentechnische Grundlagen: | 2 Stunden, |
| 2. | Baumaschinen und Baugeräte: | 2 Stunden, |
| 3. | Instandhaltungs- und Instandsetzungstechnik: | 3 Stunden, |
| 4. | Baubetriebstechnik: | 3 Stunden. |
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 V v. 9.12.2019 I 2153
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001770985
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 82df76e887e8e3f6e6ce1730b231ccc635ac88e955e6d47a98c3d0c7408641f3