BauMaschMeistPrV
§ 6Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Baumaschinenmeister
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 V v. 9.12.2019 I 2153
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001770985
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 82df76e887e8e3f6e6ce1730b231ccc635ac88e955e6d47a98c3d0c7408641f3
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 42c HwO
„Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 …“