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BauMaschMeistPrV

§ 11Übergangsvorschrift

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Baumaschinenmeister

Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 V v. 9.12.2019 I 2153

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001770985

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 82df76e887e8e3f6e6ce1730b231ccc635ac88e955e6d47a98c3d0c7408641f3

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