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BauMaschMeistPrV

§ 7Bewertung von Prüfungsleistungen

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Baumaschinenmeister

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Im wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen Teil sind jeweils einzeln zu bewerten:
1.
die schriftlichen Prüfungsleistungen in den Prüfungsfächern „Grundlagen für kostenbewusstes Handeln“ und „Grundlagen für rechtsbewusstes Handeln“,
2.
die Prüfungsleistungen im Prüfungsfach „Grundlagen für die Zusammenarbeit auf der Arbeitsstätte“ in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung.
Aus den Bewertungen für die schriftliche und die mündliche Prüfungsleistung im Prüfungsfach „Grundlagen für die Zusammenarbeit auf der Arbeitsstätte“ wird als zusammengefasste Bewertung des Prüfungsfachs das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
1.
die schriftliche Prüfungsleistung mit einem Drittel und
2.
die mündliche Prüfungsleistung mit zwei Dritteln.
Aus den einzelnen Bewertungen der Prüfungsfächer wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.
(3) Im baumaschinentechnischen Teil sind die Prüfungsleistungen in jedem Prüfungsfach einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 V v. 9.12.2019 I 2153

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001770985

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 82df76e887e8e3f6e6ce1730b231ccc635ac88e955e6d47a98c3d0c7408641f3

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