BauMaschMeistPrV
§ 3Gliederung und Inhalt der Prüfung
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Baumaschinenmeister
- 1.
- den wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen Teil nach § 4,
- 2.
- den baumaschinentechnischen Teil nach § 5,
- 3.
- den berufs- und arbeitspädagogischen Teil.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 V v. 9.12.2019 I 2153
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001770985
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 82df76e887e8e3f6e6ce1730b231ccc635ac88e955e6d47a98c3d0c7408641f3
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 4 AusbEignV 2009Nachweis der Eignung
„… werb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bi …“