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BArtSchV

Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 21.1.2013 I 95

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR025810005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ba1d2ddf6caaed1a7250e303bd08e1a3ff5182120abd0942da47c5a4f9c281c0

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Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseAbschnitt 1 Unterschutzstellung, Ausnahmen und Verbote§ 1Besonders geschützte und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten§ 2Ausnahmen§ 3Verbote für nicht besonders geschützte Tierarten§ 4Verbotene Handlungen, Verfahren und GeräteAbschnitt 2 Teile und Erzeugnisse, Aufzeichnungspflichten§ 5Teile und Erzeugnisse§ 6Aufnahme- und AuslieferungsbuchAbschnitt 3 Haltung und Zucht, AnzeigepflichtenUnterabschnitt 1 Haltung und Anzeigepflichten§ 7Haltung von WirbeltierenUnterabschnitt 2 Zucht und Haltung von Greifvogelhybriden§ 8Begriffsbestimmungen§ 9Zuchtverbot§ 10Haltungsverbot§ 11Flugverbot, EntweichenAbschnitt 4 Kennzeichnung§ 12Kennzeichnungspflicht§ 13Kennzeichnungsmethoden§ 14Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht§ 15Ausgabe von KennzeichenAbschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten§ 16OrdnungswidrigkeitenAbschnitt 6 Ländervorbehalt§ 17LändervorbehaltAnlage 1(zu § 1) Schutzstatus wild lebender Tier- und Pflanzenarten *) Erläuterungen zur Anlage 1Anlage 2(zu § 2 Abs. 3 Nr. 2) Liste der Tier- und Pflanzenarten, die als gezüchtete Tiere oder künstlich vermehrte Pflanzen von den Besitz- und Vermarktungsverboten des § 44 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie den Vorschriften der §§ 6, 7 und 12 freigestellt sindAnlage 3(zu § 5 Nr. 2) Ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren und Pflanzen wild lebender Arten sowie ohne weiteres erkennbar aus ihnen gewonnene ErzeugnisseAnlage 4(zu § 6 Abs. 1 Satz 2) Muster für das Aufnahme- und Auslieferungsbuch nach § 6 Abs. 1 Satz 2Anlage 5(zu § 7 Abs. 2) Von der Anzeigepflicht des § 7 Abs. 2 ausgenommene ArtenAnlage 6(zu § 12 Satz 1 und § 13 Abs. 1 Satz 1, 6 und 9 und Abs. 2 Satz 2) KennzeichnungsmethodenAnlage 7(zu § 15 Abs. 3 Satz 1) Anforderungen an die Beschriftung von Ringen